In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben je vom 11. Oktober 2018 beantragten die beiden Beschuldigten, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. In ihrer Replik vom 5. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.