Am 16. März 2018 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) i.S.v. Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und die Einstellung des Verfahrens beabsichtige. Gleichzeitig setzte sie Frist für Beweisanträge an. Mit Eingabe vom 29. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung weiterer Beweismassnahmen, insbesondere die Befragung der Beschuldigten zur Identität ihrer Informanten, und die Anklageerhebung. Am 3. August 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab.