_ erwirkte die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 gegen die Gewerkschaft ein Verbot, die Vorwürfe von sexueller Belästigung, von Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und von Mobbing weiterzuverbreiten. Am 23. August 2016 schliesslich erschien in der I.________(Zeitung) unter dem Titel «________» ein Artikel, in dem über missliche Arbeitsbedingungen im E.________ in J.________ berichtet wurde, ohne dass aber die mit Entscheid vom 10. August 2016 mit einem Verbreitungsverbot belegten Themenkreise angesprochen worden wären. Am 16. März 2018 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) i.S.v.