Mit E-Mail vom 28. Juli 2016 informierte die Beschwerdeführerin, die im gleichen Zusammenhang (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 391 vom 2. November 2018) bereits am 2. Juli 2016 Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung eingereicht hatte, die Kantonspolizei über das Schreiben der Gewerkschaft. Sie monierte, der Inhalt des Schreibens sei unter dem Straftatbestand der Nötigung äusserst heikel, und ersuchte, diesen Aspekt in die Strafuntersuchung einzubeziehen und die Untersu-