Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter wider besseres Wissen und mit dem Ziel, der ehemaligen Arbeitgeberin zu schaden, unzutreffende und schädliche Tatsachen verbreiteten. Diese Personen würden sachfremde Motive verfolgen. Sexuelle Belästigungen, Mobbing und Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz würden in keinem der E.________-Betriebe toleriert. Selbstredend gehe E.________ derartigen Behauptungen mit aller Sorgfalt nach, doch sei das Schreiben der Gewerkschaft so schwammig, dass eine sachgerechte Abklärung unmöglich sei. Ein Zusammentreffen mit der Gewerkschaft wurde abgelehnt.