Im Schreiben wurde definiert, was als sexuelle Belästigung gilt, und es wurden Erwartungen in Bezug auf zu ergreifende Massnahmen formuliert. Zur Lösung der angesprochenen Probleme schlugen die Beschuldigten ein Zusammentreffen vor. Am 17. Juni 2016 antwortete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Gewerkschaft sei offenbar mit Informationen versorgt worden, die höchstwahrscheinlich unzutreffend seien. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter wider besseres Wissen und mit dem Ziel, der ehemaligen Arbeitgeberin zu schaden, unzutreffende und schädliche Tatsachen verbreiteten.