von einem der drei Standorte hätten sich gehäuft, sexuelle Belästigungen, Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing kämen immer häufiger vor. Sie wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach Gleichstellungsgesetz verpflichtet sei, zur Verhinderung sexueller Belästigung notwendige und angemessene präventive Massnahmen zu treffen. Die Gewerkschaft habe erfahren, dass keine umfassenden Präventionsmassnahmen zum Schutz gegen sexuelle Belästigungen bestünden. Im Schreiben wurde definiert, was als sexuelle Belästigung gilt, und es wurden Erwartungen in Bezug auf zu ergreifende Massnahmen formuliert.