Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 392 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecherin Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwältin Dr. K.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. August 2018 (O 17 4390) Erwägungen: 1. Die E.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt mit Tochterge- sellschaften Restaurationsbetriebe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 wandten sich die für die Gewerkschaft G.________ (nachfolgend: Gewerkschaft) handelnden A.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) an die Beschwerdefüh- rerin. Sie führten aus, negative Berichte aktueller und ehemaliger Mitarbeiterinnen des E.________ von einem der drei Standorte hätten sich gehäuft, sexuelle Beläs- tigungen, Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing kämen immer häufiger vor. Sie wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach Gleichstel- lungsgesetz verpflichtet sei, zur Verhinderung sexueller Belästigung notwendige und angemessene präventive Massnahmen zu treffen. Die Gewerkschaft habe er- fahren, dass keine umfassenden Präventionsmassnahmen zum Schutz gegen se- xuelle Belästigungen bestünden. Im Schreiben wurde definiert, was als sexuelle Belästigung gilt, und es wurden Erwartungen in Bezug auf zu ergreifende Mass- nahmen formuliert. Zur Lösung der angesprochenen Probleme schlugen die Be- schuldigten ein Zusammentreffen vor. Am 17. Juni 2016 antwortete der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin, die Gewerkschaft sei offenbar mit Informationen versorgt worden, die höchstwahrscheinlich unzutreffend seien. Der Beschwerde- führerin sei bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter wider besseres Wissen und mit dem Ziel, der ehemaligen Arbeitgeberin zu schaden, unzutreffende und schädliche Tatsachen verbreiteten. Diese Personen würden sachfremde Motive verfolgen. Se- xuelle Belästigungen, Mobbing und Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz wür- den in keinem der E.________-Betriebe toleriert. Selbstredend gehe E.________ derartigen Behauptungen mit aller Sorgfalt nach, doch sei das Schreiben der Ge- werkschaft so schwammig, dass eine sachgerechte Abklärung unmöglich sei. Ein Zusammentreffen mit der Gewerkschaft wurde abgelehnt. Diese sei in Bezug auf die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes nicht legitimiert, Forderungen zu stel- len. Sie sei rachsüchtigen ehemaligen Mitarbeitern auf den Leim gekrochen, wel- che sie mit unzutreffenden Behauptungen instrumentalisierten. Hierauf antworteten die Beschuldigten mit Schreiben vom «im Juli 2016», aufgrund von Aussagen einer Vielzahl ehemaliger und aktueller Mitarbeiterinnen lasse sich ein klareres Bild des Betriebs der Beschwerdeführerin zeichnen, der die Verstösse nicht präventiv ver- hindere und die Mitarbeiterinnen unangemessen informiere und behandle. Aussa- gen der Mitglieder würden grundsätzlich vertraulich behandelt, wenn diese nicht selber an die Öffentlichkeit gehen wollten. Erneut boten die Beschuldigten ein Ge- spräch am runden Tisch an. Das Schreiben schliesst mit den Sätzen, die Gewerk- schaft sei verpflichtet, ihren Mitgliedern beizustehen. Es sei ihre Aufgabe, solchen Missständen nachzugehen und diese notfalls öffentlich anzuprangern. Mit E-Mail vom 28. Juli 2016 informierte die Beschwerdeführerin, die im gleichen Zusammenhang (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 391 vom 2. November 2018) bereits am 2. Juli 2016 Anzeige gegen unbekannte Täter- schaft wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung eingereicht hatte, die Kantonspolizei über das Schreiben der Gewerkschaft. Sie monierte, der Inhalt des Schreibens sei unter dem Straftatbestand der Nötigung äusserst heikel, und ersuchte, diesen Aspekt in die Strafuntersuchung einzubeziehen und die Untersu- 2 chung auf die Beschuldigten auszudehnen. Vor dem Kantonsgericht H.________ erwirkte die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 gegen die Gewerkschaft ein Verbot, die Vorwürfe von sexueller Belästigung, von Verstössen gegen das Ge- sundheitsgesetz und von Mobbing weiterzuverbreiten. Am 23. August 2016 schliesslich erschien in der I.________(Zeitung) unter dem Titel «________» ein Artikel, in dem über missliche Arbeitsbedingungen im E.________ in J.________ berichtet wurde, ohne dass aber die mit Entscheid vom 10. August 2016 mit einem Verbreitungsverbot belegten Themenkreise angesprochen worden wären. Am 16. März 2018 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) i.S.v. Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und die Einstellung des Verfahrens beabsichtige. Gleichzeitig setzte sie Frist für Beweisanträge an. Mit Eingabe vom 29. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung weiterer Beweismassnahmen, insbesondere die Befragung der Beschuldigten zur Identität ihrer Informanten, und die Anklageerhebung. Am 3. August 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 23. August 2018 stellte sie das Verfahren gegen die Beschuldigten ein. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin am 11. September 2018 Beschwerde und verlangte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 23. August 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ und C.________ fortzusetzen und Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 23. August 2018 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO wie folgt anzuweisen: i. Es seien die Mitarbeiter der G.________ A.________ und C.________ zur Identität der In- formanten, zu deren Aussagen über die Geschädigte, zu den von der G.________ getroffe- nen Abklärungen zur Prüfung der erhobenen Vorwürfe und zum von der G.________ ge- wählten Vorgehen, insbesondere der Androhung der öffentlichen Anprangerung, zu befra- gen; ii. es seien sachdienliche Akten der Herren A.________ und C.________ zu edieren und zu den Untersuchungsakten zu nehmen; und iii. es seien die Beschuldigten zu bestrafen bzw. es sei Anklage zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2018 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben je vom 11. Oktober 2018 beantragten die beiden Beschuldigten, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. In ihrer Replik vom 5. November 2018 hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die 3 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob – und wenn ja inwiefern – die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, die E-Mail-Eingabe vom 28. Juli 2016 stelle keine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft dar. Da die Eingabe von einem Rechtsanwalt gemacht worden sei, bei dem Kenntnis der Modalitäten einer gültigen Konstituierung vorausgesetzt werden dürfe, müsse gefolgert werden, dass es am Konstituierungswillen fehle. Allerdings sei die Beschwerdeführerin bei der Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO als Partei behandelt worden und habe Anträge gestellt. Die Eintretensfrage brauche indes nicht endgültig beantwortet zu werden, weil die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen sei. Die Beschuldigten machen beide in ähnlichen Worten geltend, der Antrag vom 28. Juli 2016, welcher im Namen der E.________ GmbH wegen Drohung gestellt worden sei, genüge den Formerfordernissen nicht. Er sei weder schriftlich einge- reicht oder mündlich zu Protokoll gegeben worden noch enthalte er eine qualifizier- te elektronische Signatur. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin nie rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert. 2.3 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass falls sie sich in ihrer Mittei- lung vom 28. Juli 2016 nicht als Privatklägerin konstituiert hätte, so wäre die allen- falls nicht ausreichende Konstituierung durch die Wahrnehmung der Rechte einer Privatklägerin im Verfahren geheilt worden. Es könne zumindest von einer implizi- ten Konstituierung gesprochen werden. Eine andere Ansicht würde gegen die Auf- klärungspflicht der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. 2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es entgegen der in der angefochtenen Verfügung getroffenen Annahme nie zu einem rechtsgültigen Strafantrag wegen Drohung ge- kommen ist. Ein Strafantrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer quali- fizierten elektronischen Signatur versehen sein (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 391 vom 2. November 2018, E. 2.4). Dies ist, soweit ersichtlich, hier nicht der Fall. E-Mails vermögen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Weitere Ausführungen dazu sowie eine absch- liessende Beurteilung dieser Frage erübrigen sich allerdings, weil erstens eine ju- ristische Person – wie es die Beschwerdeführerin ist – ohnehin nicht Geschädigte einer Drohung sein kann (BGE 141 IV 1, Regeste b: Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl. Eine juristische Person hat keine sol- chen Gefühle und ist nicht Trägerin der von der Strafnorm geschützten Rechtsgüter. Demzufolge ist sie nicht geschädigt.), zweitens die Einstellungsverfügung diesbezüglich nicht ange- fochten ist (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 13 ff. allein zu «Unrichtig [sic] Anwendung von Art. 181 StGB») und drittens die Beschwerdeführerin in der Replik nun aus- drücklich vermerkt, dass es ihr von Anfang an nur um eine angebliche Nötigung gegangen sei (siehe Replikschrift, Rz. 4). 4 Ob die Beschwerdeführerin Parteistellung als Privatklägerin hinsichtlich der angeb- lichen Nötigung hat (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte, kann letztlich ebenfalls offengelassen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Verfahrenseinstellung materiell nämlich nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundes- gerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Aus- einandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Der Nötigung i.S.v. Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Angedroht wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, welches von Am- tes wegen verfolgt wird. Die Nötigung stellt ein Erfolgsdelikt dar, welches erst voll- endet ist, wenn sich das Opfer entsprechend dem Willen des Täters verhält. An- dernfalls liegt Versuch vor (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 65 ff. zu Art 181 StGB). Juristische Personen können von einer Nötigung auch betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen sowie Rechte und Freiheiten geniessen. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung kann eine juristische Person Geschädigte einer Nötigung sein. Eine juristische Person drückt ihren Willen durch ihre Organe aus. Bei den Organen wird es sich oft, wenn auch nicht notwendigerweise, um eine natürliche Person handeln. Eine Nötigungshandlung beeinflusst deshalb zwar direkt die Wil- lensbildung dieses Organs, doch wird die Willensbildung unmittelbar der juristi- schen Person zugerechnet (BGE 141 I 1 Regeste b: Eine juristische Person kann nach Art. 55 ZGB durch ihre Organe einen Willen bilden, diesen zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln. Art. 181 und 325bis StGB schützen die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person ist bei den Tatbeständen der Nötigung und der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen geschädigt, wenn sie in die- sen Rechtsgütern beeinträchtigt ist.). 5 Der Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willens- bildung, der Willensentschliessung und der Willensbetätigung. Über das vom Täter verwendete Tatmittel wird die Handlungsweise des Opfers vom Willen der Täter- schaft bestimmt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 7 zu Art. 181 StGB). Die Tatbestandsva- riante, in der die Tathandlung über die Androhung ernstlicher Nachteile erfolgt, liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils allein von seinem Willen abhängig gemacht wird. Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffe- nen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Hinsichtlich der Zwangsinten- sität reicht es aus, wenn sie geeignet ist, den Betroffen entgegen seinem Willen zum vom Täter gewünschten Verhalten zu bestimmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Allerdings ist die Ernstlichkeit des angedrohten Nach- teils immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Beurteilt wird der angedrohte Nachteil anhand eines objektivierten Massstabs. Die Androhung muss deshalb ge- eignet sein, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma- chen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der strafrechtliche Schutz des Art. 181 StGB nur angerufen werden kann, wenn die hervorgerufene Freiheitsbe- schränkung unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers ein Verhalten oder Handeln erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 181 StGB m.w.H.). Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergibt sich nicht bereits aus der Tatbestandsmässigkeit. Vielmehr muss sie positiv begründet und besonders geprüft werden. Unrechtmässig ist eine Nöti- gung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht in einem richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen an sich zulässigen Mitteln und erlaubtem Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint (BGE 129 IV 6 E.3.4.). Eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Zweck-Mittel-Relation liegt vor, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forde- rung keinerlei Zusammenhang existiert (BGE 120 IV 17 E.2.a.bb.). 3.2 In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsse die Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen und Vorkehren gegen Mobbing und se- xuelle Belästigung treffen. Wenn die Gewerkschaft um eine Besprechung zur Be- reinigung behaupteter Missstände ersucht habe, habe sie keinen unerlaubten Zweck verfolgt. Das Vorgehen sei vor Anhebung einer Zivilklage normal gewesen. Indem die Beschuldigten auf die Gesprächsverweigerung seitens der Beschwerde- führerin hin auf ihrem Begehren beharrt und in Aussicht gestellt hätten, den gemel- deten Missständen nachzugehen und diese notfalls öffentlich anzuprangern, sei nicht in rechts- oder sittenwidriger Weise ein ernstlicher Nachteil angedroht wor- den. Kritische Äusserungen über Missstände seien nicht schon allein deshalb rechts- oder sittenwidrig, weil sie öffentlich verbreitet würden (Verweis auf BGE 101 IV 298). Es könne nicht angenommen werden, dass die Veröffentlichung von Miss- ständen in einer die Grenzen des Zulässigen überschreitenden Weise vorgesehen gewesen sei. Das in Aussicht gestellte Anprangern stelle kein unerlaubtes Mittel dar. Die Forderung nach einem Gespräch und die in Aussicht gestellte Verbreitung von Missständen stünden in einem direkten Zusammenhang, sodass weder eine rechtsmissbräuchliche noch eine sittenwidrige Zweck-Mittel-Relation vorliege. 6 3.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich nur deshalb nicht auf die von der Gewerkschaft geforderten Gespräche eingelassen, weil das Kantonsgericht H.________ ihr vorsorglichen Massnahmenschutz gewährt habe. Weil es sich bei den Personen, die mutmasslich mit der Gewerkschaft in Kontakt getreten seien, wahrscheinlich um ehemalige Arbeitnehmer handle, könne die Gewerkschaft nicht als Vertreterin Ansprüche aus (bereits beendeten) Arbeitsverhältnissen geltend machen. Sie habe nicht im Auftrag von Arbeitnehmern zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen gehandelt. Die Gewerkschaft habe ein Verhalten von der Be- schwerdeführerin erwirken wollen, auf das sie keinen Anspruch habe. Sowohl das verwendete Mittel, d.h. die Androhung der Verbreitung rufschädigender Vorwürfe, als auch der verfolgte Zweck seien rechtswidrig gewesen, da es ihr bloss um die Verbreitung destruktiver Stimmungsmache gegangen sei. Sie habe der Beschwer- deführerin ohne Gegenleistung und entgegen deren Willen eine Vereinbarung ab- ringen wollen, auf die sie keinen Rechtsanspruch gehabt habe. 3.4 Die Beschuldigten führen – wiederum je mit ähnlichen Worten – aus, das Ziel sei die Durchführung eines Gesprächs gewesen. Das öffentliche Anprangern sei nicht für den Fall angedroht worden, dass das Gespräch verweigert werde. Wäre dies die Intention gewesen, hätte sich die Gewerkschaft des Wortes «andernfalls» be- dient. Ein öffentliches Anprangern sei nur als ultima ratio zu verstehen. Die Ge- werkschaft drohe das Anprangern nicht an, sondern verweise darauf, dass es ihre Aufgabe sei, Missstände, denen nachgegangen worden sei, öffentlich anzupran- gern. Der Inhalt des Anprangerns könne nicht beurteilt werden, da kein Anprangern erfolgt sei. Im Resultat sei in der angeblichen Androhung, notfalls Missstände an- zuprangern, kein rechtswidriges Mittel zu erkennen. Es sei legitim, dass sich (aktu- elle oder ehemalige) Arbeitnehmende an eine Gewerkschaft wendeten. Die Be- schwerdeführerin hätte der Gewerkschaft die internen Reglemente herausgeben und damit die Handhabe solcher Schwierigkeiten darlegen können. Die Statuten der Gewerkschaft enthielten ein Spektrum an Zielen, für deren Erreichung sie sich einsetze. In den Statuten finde sich keine Beschränkung, wonach die Gewerkschaft diese Ansprüche nur für aktuelle Arbeitnehmer durchsetze. Im Übrigen sehe Art. 7 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG; SR 151.1) die Ak- tivlegitimation von Organisationen vor, wenn sich der Ausgang des Verfahrens vor- aussichtlich auf eine grössere Anzahl von Arbeitsverhältnissen auswirke. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Es ist unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich einzig deshalb nicht auf Gespräche mit der G.________ eingelassen, weil das Kantonsgericht H.________ vorsorglichen Massnahmenschutz gewährt habe. Es ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2016 recht apodiktisch jegliche Gesprächsbereitschaft gegenüber der G.________ verweigerte, wobei sie den Personen, welche die G.________ kontaktiert hatten, wenig zimperlich lügnerisches und von sachfremden Motiven getragenes Verhalten vorwarf. Die Absicht, sich jeglichem Gespräch mit der G.________ zu verweigern, bestand mithin schon zu einem Zeit- punkt, in dem noch kein Massnahmenschutz beantragt worden war. […] Nicht teilen kann die Gene- ralstaatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die G.________ könne gar keine Ansprüche geltend machen, sie habe nicht im Auftrag von Arbeitnehmern zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen gehandelt. […] Aus den aktenkundigen Schreiben der G.________ an 7 die Beschwerdeführerin geht hervor, dass es der Gewerkschaft primär um die Wahrung von An- sprüchen aus dem Gleichstellungsgesetz ging. Hierzu war sie sowohl als Interessenvertreterin von einzelnen Arbeitnehmenden als auch in ihrer Eigenschaft als Organisation im Sinne von Art. 7 GlG berufen. Dass sie vor weiteren Schritten zuerst das Gespräch mit der Beschwerdeführerin suchte, entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Prozedere. Ohne Belang ist dabei, ob die von der G.________ vertretenen Personen in einem laufenden Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin standen oder ob das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt war. Auch aus gekündigten Arbeitsverhältnis- sen können noch unbereinigte Forderungen bestehen. […] Unbehelflich ist das Vorbringen, die G.________ habe ohne Gegenleistung eine Vereinbarung abringen wollen. Die im konkreten Fall ver- folgten Ziele der G.________ betrafen vorweg Ansprüche, die sich aus dem allgemeinen Persönlich- keitsschutz gemäss Art. 328 OR und aus dem GlG ergeben, das namentlich Diskriminierung durch sexuelle Belästigung verbietet. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist in einem Arbeitsverhältnis voraus- setzungslos zu entsprechen, ohne dass die Arbeitnehmenden oder ihre Interessenvertretung für de- ren Einhaltung eine spezielle Gegenleistung zu erbringen hätten. […] Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in der Androhung, notfalls Missstände öffentlich anzuprangern, nicht per se ein rechtswidriges Mittel zu erkennen. In Anbetracht der kruden Gesprächsverweigerung, die von ab- wertenden Bemerkungen über die bei der G.________ Rastsuchenden begleitet war, erscheint die Ankündigung, nötigenfalls den Gang in die Öffentlichkeit anzutreten, durchaus sozialadäquat. […] Im Übrigen kann den Beschuldigten nicht einfach unterstellt werden, sie hätten angedroht, zwecks Erzie- lung einer Vereinbarung mit unwahren Behauptungen an die Öffentlichkeit zu treten. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass eine Organisation, die im Allgemeinen den Ruf eines verantwor- tungsbewussten Sozialpartners geniesst, vor der Erhebung von Vorwürfen in der Öffentlichkeit deren Wahrheitsgehalt überprüft. Die Androhung, notfalls an die Öffentlichkeit zu gelangen, war somit nicht rechts- und sittenwidrig. […] Sollte davon ausgegangen werden, dass entgegen den vorstehenden Ausführungen die Tatbestandselemente einer versuchten Nötigung erfüllt sind, so wäre eine Einstel- lung gestützt auf Art. 52 StGB in Betracht zu ziehen. 3.6 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass wenn das Gesuch um Anord- nung einer superprovisorischen Massnahme nicht bewilligt worden wäre, sie sich mit den Beschuldigten hätte zusammensetzen müssen, um die Gefahr einer ge- schäftsschädigenden Veröffentlichung zu bannen. Art. 7 GIG gebe Organisationen wie der Gewerkschaft nicht das Recht, ein Gespräch mit einer Arbeitgeberin zu er- zwingen oder eine Vereinbarung auszuhandeln. Hätte die Gewerkschaft nach Emp- fang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine Schlichtungsstelle angerufen oder Klage eingereicht, hätte die Beschwerdeführerin nichts dagegen einzuwenden gehabt, denn dann wären die Vorwürfe von einem Gericht geprüft worden. Art. 7 GIG biete keine Grundlage, die Veröffentlichung von ungeprüften und unwahren Vorwürfen anzudrohen. Die Beschuldigten hätten die Vorwürfe bis heute nicht überprüft. Der Beschuldigte 1 gebe zu, dass die Androhung des Gangs an die Öf- fentlichkeit die Reaktion auf den Tonfall der Beschwerdeführerin sowie die Kons- ternierung über die mangelnde Kooperation und nicht die Reaktion auf eine Erhär- tung der Vorwürfe gewesen sei. Die Beschuldigten hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass Mitarbeiter ihrer vormaligen Arbeitgeberin neutral gegenüberstehen würden und an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen interessiert seien. Die Umstände hätten Anlass zu Skepsis geben sollen und nicht zur ungeprüften Über- nahme der Vorwürfe. Die Generalstaatsanwaltschaft heisse die Androhung der Verbreitung unwahrer Vorwürfe gut, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, 8 sich nicht mit den Beschuldigten an einen Tisch zu setzen, Gebrauch gemacht ha- be. Mithin folgere die Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kooperationsverweigerung die Nötigung durch die Beschuldigten provoziert habe und keinen Schutz geniesse. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Ferner sei der Verweis auf Art. 52 StGB nicht einschlägig. Insbesondere sei die Schuld der Beschuldigten nicht gering. 3.7 3.7.1 Die Einstellung des Strafverfahrens erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3.5). In Anbetracht der Gesprächsverweigerung, die von abwertenden Bemerkungen über die bei der Gewerkschaft Rastsuchenden begleitet war, er- scheint die darauffolgende Ankündigung, nötigenfalls den Gang in die Öffentlichkeit anzutreten, als angängig. Bei einer Überweisung an das Sachgericht würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen, weil nach Überzeugung der Beschwerdekammer weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt noch die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit ge- geben sind. Insbesondere bezweckten die Beschuldigten sicher nicht die Verbrei- tung destruktiver Stimmungsmache. Letzten Endes braucht die umstrittene Frage, ob eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zulässig ist, jedoch nicht endgültig beantwortet zu werden. Es liegt nämlich geradezu ein Proto- typ für eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst e StPO i.V.m. Art. 52 StGB vor. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 3.7.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, ei- ner Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tat- folgen geringfügig sind. In BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. äusserte sich das Bundesge- richt dazu wie folgt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 18 14 vom 26. März 2018 E. 7.2): Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Ände- rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafver- fahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleich- zeitigem Strafverzicht (Botschaft, a.a.O., 2064 Ziff. 213.31; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 20 zu Art. 52 StGB; ders., a.a.O., N. 26 vor Art. 56 ff. StGB; vgl. fer- ner BGE 135 IV 27 E. 2 zu Art. 53 StGB). Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 52 StGB). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (RIKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB; DUPUIS UND ANDERE, Code pénal, Bd. I, 2008, N. 4 zu Art. 52 StGB; DANIEL JOSITSCH, Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 100/2004 S. 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässi- gen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat (RIKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB). Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch an- dere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (RIKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, 9 dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbe- freiung ("exemption de peine"; "impunità") kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Straf- bedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit of- fensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (RIKLIN, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 52 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 7 N. 5; SCHWARZENEGGER UND ANDERE, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 63; STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2007, N. 1 zu Art. 52 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 zu Art. 52 StGB; DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 StGB; vgl. auch Botschaft, a.a.O., 2064 Ziff. 231.31; ferner für das österreichische Recht HANS VALENTIN SCHROLL, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2000, N. 26 zu § 42 österr. StGB). Für die Anwendung der Be- stimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 52 StGB). 3.7.3 Auf den vorliegenden Sachverhalt ist – notabene ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin, da sie sich dazu äussern konnte und dies getan hat – Art. 52 StGB anzuwenden. Entgegen ihrer Ansicht sind die Elemente der ge- ringfügigen Schuld und Tatfolgen – soweit insbesondere Letztere überhaupt er- kennbar sind – kumulativ erfüllt. Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass die beiden Beschuldigten davon ausgehen durften, dass die Arbeitnehmerinnen schutzbedürf- tig und mit fundierten Beanstandungen an sie herangetreten waren. In der Folge mussten die Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin skizzieren, um was es bei diesen Beschwerden ging, wenn sie mit ihr ins Gespräch treten wollten. In Anbetracht der eher brüsken Gesprächsverweigerung seitens der Beschwerdefüh- rerin ist die Ankündigung eines allfälligen Gangs an die Öffentlichkeit als – wenn überhaupt – äusserst geringfügiger Fehlgriff zu bezeichnen. Die Statuten der Ge- werkschaft enthalten ein grosses Spektrum an Zielen, für deren Erreichung sie sich beharrlich einzusetzen hat. Darunter fallen das Ankämpfen gegen Diskriminierung sowie die Wahrung von Ansprüchen aus dem Gleichstellungsgesetz. Die Beschul- digten handelten mit dem primären Ziel des Schutzes der (ehemaligen) Arbeitneh- mer. Sie wollten konkret die Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen und Vorkeh- ren gegen Mobbing und sexuelle Belästigung treffen. Arbeitnehmer haben einen rechtlichen Anspruch auf die Behebung von etwaigen Missständen. Wenn die Ge- werkschaft um eine Besprechung zur Bereinigung behaupteter Missstände ersucht, handelt sie unstrittig in zulässiger Weise. Die Forderung nach einem Gespräch zur Verbesserung der Präventions- und Schutzmassnahmen und die in Aussicht ge- stellte nötigenfalls öffentliche Verbreitung von Missständen stehen zudem in einem klaren Zusammenhang. Das Ziel war die Durchführung eines Gesprächs, um die Sachlage gemeinsam zu erörtern und gegebenenfalls im Einvernehmen nach Lö- sungen zu suchen, soweit tatsächlich Probleme bestehen. Die Beschwerdeführerin hätte der Gewerkschaft auch zum Beispiel die internen Reglemente und Mitarbeite- rinformationen herausgeben und damit die Handhabe solcher Schwierigkeiten dar- legen können. Die Dringlichkeit der Angelegenheit hätte damit für die Gewerkschaft 10 stark abgenommen. Abgesehen von der schriftlichen Äusserung, Missstände not- falls öffentlich anzuprangern, war das Schreiben vom «im Juli 2016» ausserdem grundsätzlich mit freundlichen, zur Kooperation bereiten Worten verfasst: «Unser Schreiben diente dazu, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu beziehen, zusammen mit uns Lö- sungen zu finden und eine für alle Parteien positive Vereinbarung abzuschliessen. Gerne bieten wir Ihnen erneut an, sich mit uns an einen runden Tisch zu setzen, um diese Probleme einvernehmlich zu lösen. […] Gerne erwarten wir Ihre Reaktion auf unser neues Gesprächsangebot.» Folglich war das Handeln der Beschuldigten weder besonders verwerflich – im Gegenteil – noch handelten sie aus niederen Beweggründen. Ihre Schuld ist marginal. Tatfolgen inklusive deren irgendwie gearteten Auswirkungen für die Beschwerde- führerin auf der anderen Seite sind kaum bis nicht erkennbar. Folgen im Sinne ei- nes Nötigungserfolgs sind jedenfalls keine eingetreten. Die von der Beschwerde- führerin getroffenen zivilrechtlichen Vorkehren stellen keine strafrechtlich relevan- ten Tatfolgen dar. Überdies ist es unbestrittenermassen beim Versuch geblieben. Insgesamt wurde die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung der Beschwerdeführerin als geschütztes Rechtsgut höchstens vernachlässigbar eingeschränkt. Schliesslich kann von einem echten Strafbedürfnis der Beschwerde- führerin ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ihr scheint es in erster Linie schlicht darum zu gehen, aufzuzeigen, dass es aus ihrer Sicht nicht statthaft war, ein Ge- spräch an einem runden Tisch durchsetzen zu wollen. Es fehlt somit in jeder Aus- prägung an einer Strafbedürftigkeit. 3.8 Ferner bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin bereits im Rah- men der Frist nach Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen wurden. Die Anträge sind für den Ausgang dieses Verfahrens nicht erheblich, son- dern zielten auch nach Ansicht der Beschwerdekammer vornehmlich darauf ab, für das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ehrverletzungsdelikten Beweismaterial zu sammeln (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 391 vom 2. November 2018). 3.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beiden Beschuldigten haben zudem Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese werden vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Kostennoten von Fürsprecher D.________ und von Fürsprecherin Dr. B.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von CHF 1‘248.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 2 wird eine Entschädigung von CHF 1‘962.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwältin Dr. K.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecherin Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 16. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12