177 StGB erfüllen. 3.6 Entfällt wie hier der strafrechtliche Schutz, so ist die Beschwerdeführerin auch nicht legitimiert, im Strafverfahren Beweisanträge zur Ermittlung der Täterschaft zu stellen. Berechtigt zur Stellung von Beweisanträgen wären nur die unmittelbar geschädigte/n (natürliche/n) Person/en gewesen, sofern sie ein Strafverfahren angestrengt hätte/n. 4. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind keine Entschädigungen auszurichten.