tung (namentlich im Bereich des Schutzes der Integrität ihrer Arbeitnehmer sowie gegebenenfalls am Rande unter dem Aspekt der professionellen Gästebetreuung). 3.5 Nach dem Gesagten kommt es mit den gleichen rechtlichen Argumenten von Vornherein keiner Rechtsverweigerung gleich, dass die Staatsanwaltschaft nicht prüfte, ob die von der Gewerkschaft in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwürfe der sexuellen Belästigungen, der Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz und des Mobbings den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllen.