Was an der Beschwerdeführerin womöglich unmittelbar haften bleibt, ist der Vorwurf, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von arbeitgeberischen juristischen Personen organisatorisch nicht genügende Vorkehren getroffen zu haben, damit solche Vorkommnisse vermieden werden konnten. Dieser Vorwurf beschlägt allerdings nicht die sittliche und damit strafrechtlich geschützte Ehre, sondern ist den Bereichen des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens zuzuord-