Auch hier fällt also der Vorwurf strafrechtlich relevanten Handelns jeweils auf die natürliche Person zurück. Bezüglich des Mobbingvorwurfs schliesslich kann ebenfalls nur eine natürliche Person in ihrer Ehre angegriffen sein, wird doch Mobbing gemeinhin definiert als Handlung, andere Menschen, in der Regel ständig bzw. wiederholt und regelmässig, zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzen, dies insbesondere am Arbeitsplatz (vgl. dazu Mobbing, abrufbar unter .