105 Abs. 1 StGB). Ein diesbezüglicher Vorwurf könnte also bloss auf die natürliche Person zurückfallen, die der Begehung einer solchen Handlung bezichtigt wird. Dieselbe Überlegung gilt für allfällige Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz. In diesem Bereich geht es allein um Übertretungen, wobei Art. 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG; BSG 811.01) ausserdem ausdrücklich vorsieht, dass bei Widerhandlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt haben. Auch hier fällt also der Vorwurf strafrechtlich relevanten Handelns jeweils auf die natürliche Person zurück.