Was den Vorwurf sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB betrifft, so kann eine solche begriffslogisch nur durch eine natürliche Person begangen werden (vgl. MENG, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 198 StGB: Als Täter kommt jeder Mensch in Frage.). Eine auf Organisationsversagen gestützte Strafbarkeit der juristischen Person, in deren Betrieb sich eine derartige Belästigung zugetragen hat, steht von Vornherein ausser Betracht, da Übertretungen vom Anwendungsbereich von Art. 102 StGB ausgeschlossen sind (Art. 105 Abs. 1 StGB).