Diese Äusserungen, auch wenn sie gegenüber gewerkschaftlichen Interessenvertretern erfolgt sind, können grundsätzlich ehrverletzenden Charakter haben. Insbesondere ist die Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, grundsätzlich ehrverletzend (siehe dazu den ebenfalls von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 105 IV 114). Allerdings ist damit noch nicht die entscheidende Frage beantwortet, wessen Ehre dadurch in strafrechtlich relevanter Weise konkret tangiert ist. Was den Vorwurf sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB betrifft, so kann eine solche begriffslogisch nur durch eine natürliche Person begangen werden (vgl. MENG, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl.