9 lich relevanter Vorgang vorliegt – der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 31 II 242 betraf im Übrigen ein zivilrechtliches Verfahren. Im Schreiben der Gewerkschaft vom 14. Juni 2016 wird ausgeführt, laut Unterlagen und Aussagen von aktuellen und ehemaligen Mitarbeiterinnen eines C.________-Betriebs kämen sexuelle Belästigungen, Verstösse gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing immer häufiger vor. Diese Äusserungen, auch wenn sie gegenüber gewerkschaftlichen Interessenvertretern erfolgt sind, können grundsätzlich ehrverletzenden Charakter haben.