Dies bedeutet, dass bei juristischen Personen allein die sittliche Ehre strafrechtlichen Schutz geniesst, während die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens zwar vom Zivilrecht, nicht aber vom Strafrecht geschützt sind. Der Umstand, dass (wie hier) wegen eines Vorkommnisses zivilrechtlicher Ehrenschutz beantragt und erlangt werden kann, bedeutet also nicht, dass auch ein strafrecht-