Ob dieser Meinung zu folgen ist oder nicht, kann mit der Generalstaatsanwaltschaft dahingestellt bleiben. Massgeblich ist so oder anders einzig, dass der strafrechtliche Schutz von juristischen Personen nicht weiter geht als derjenige von natürlichen Personen. Dies bedeutet, dass bei juristischen Personen allein die sittliche Ehre strafrechtlichen Schutz geniesst, während die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens zwar vom Zivilrecht, nicht aber vom Strafrecht geschützt sind.