füllen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. 3.4 Die Beschwerdeführerin legt in zutreffender Weise dar, dass grundsätzlich auch juristische Personen Ehrenfähigkeit besitzen, auch wenn in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine juristische Person nicht Opfer einer Beschimpfung sein könne (vgl. hierzu auch TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 177 m.w.H.). Ob dieser Meinung zu folgen ist oder nicht, kann mit der Generalstaatsanwaltschaft dahingestellt bleiben.