Im Gegenteil, wenn diese Vorwürfe, die den Kern der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beträfen – also die Bewirtung von Gästen in einer sauberen, freundlichen und diskriminierungsfreien Atmosphäre – nicht dazu geeignet seien, dem sittlichen Ruf einer juristischen Person nachhaltig zu schaden und ihn dadurch herabzusetzen, dann wäre das Zugeständnis der sittlichen Ehre an juristische Personen ein Hohn. Ferner habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen zu prüfen, ob die von der Gewerkschaft in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwürfe den Tatbestand der Beschimpfung er-