Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigungen, von Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und des Mobbings stünden den aus der Rechtsprechung identifizierten Vorwürfen in nichts nach. Im Gegenteil, wenn diese Vorwürfe, die den Kern der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beträfen – also die Bewirtung von Gästen in einer sauberen, freundlichen und diskriminierungsfreien Atmosphäre – nicht dazu geeignet seien, dem sittlichen Ruf einer juristischen Person nachhaltig zu schaden und ihn dadurch herabzusetzen, dann wäre das Zugeständnis der sittlichen Ehre an juristische Personen ein Hohn.