So führten in der Rechtsprechung ähnlich gelagerte Vorwürfe zu einer Bejahung einer Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre einer Gesellschaft. Dies zum Beispiel in BGE 105 IV 114, wo einer Schachgesellschaft Bestechungsversuche vorgeworfen worden seien, oder durch die Bezeichnung des Geschäfts einer juristischen Person pauschal als gemein und schmutzig (BGE 31 II 242). Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigungen, von Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und des Mobbings stünden den aus der Rechtsprechung identifizierten Vorwürfen in nichts nach.