Sie stellten in ihrem organischen Zusammenhang nach aussen eine Einheit dar und würden von Dritten als solche empfunden (Verweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 1987, in: SJZ 84/1988, S. 328). Die Vorwürfe beträfen somit nicht die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen, sondern eigens den sittlichen Ruf der Beschwerdeführerin als GmbH. So führten in der Rechtsprechung ähnlich gelagerte Vorwürfe zu einer Bejahung einer Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre einer Gesellschaft.