Im gleichen Sinn habe das Obergericht des Kantons Bern festgehalten, dass ein Verein passiv beleidigungsfähig sei: Die einer juristischen Person zugestandene Ehre lasse sich als gemeinsame Ehre aller Mitglieder erklären, die sich von der Ehre der einzelnen Mitglieder unterscheide. Sie stellten in ihrem organischen Zusammenhang nach aussen eine Einheit dar und würden von Dritten als solche empfunden (Verweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 1987, in: SJZ 84/1988, S. 328).