Auch eine juristische Person könne sittlichen Massstäben gemäss handeln oder aber nicht. Dieses Handeln werde der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet und nicht zwingend einzelnen Mitgliedern (Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 40 zu Vor Art. 173 StGB). Im gleichen Sinn habe das Obergericht des Kantons Bern festgehalten, dass ein Verein passiv beleidigungsfähig sei: Die einer juristischen Person zugestandene Ehre lasse sich als gemeinsame Ehre aller Mitglieder erklären, die sich von der Ehre der einzelnen Mitglieder unterscheide.