8 3.3 Im Einzelnen argumentiert die Beschwerdeführerin, das Bundesgericht bejahe den Ehrenschutz für juristische Personen in konstanter Rechtsprechung (BGE 71 IV 36; BGE 108 IV 21). Der Wert der juristischen Personen erschöpfe sich nicht in der wirtschaftlichen Tätigkeit, die sie ausübten. Sie erfüllten weitere Aufgaben, insbesondere soziale, die für die Allgemeinheit von Bedeutung seien. Auch eine juristische Person könne sittlichen Massstäben gemäss handeln oder aber nicht.