Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler oder bei einer Kritik an der politischen Auffassung beeinträchtigt ist. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung den Umfang des strafrechtlichen Schutzbereiches der Ehre zurückgebunden und es abgelehnt, diesen auf die berufliche Geltung auszudehnen (zum Ganzen RIKLIN, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 173 StGB).