Sie erfüllen auch Aufgaben, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, weshalb sie auf Grund ihrer gesamten Stellung gesellschaftliche Geltung geniessen, die nicht weniger schützenswert ist, als jene der natürlichen Personen (BGE 96 IV 148). Der Ruf einer juristischen Person wird verletzt, wenn ihr das Handeln nach sittlichen Massstäben abgesprochen wird (RIKLIN, a.a.O., N. 40 zu Vor Art. 173 StGB). Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler oder bei einer Kritik an der politischen Auffassung beeinträchtigt ist.