Strafrechtlich erfasst wird die sogenannte sittliche Ehre, also der Ruf sich so zu benehmen, wie sich ein charakterlich anständiger Mensch nach allgemeiner Anschauung verhält und somit ein ehrbarer Mensch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.4). Die Persönlichkeit muss in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt sein (BGE 115 IV 42 E.1.c.). Als Opfer kommen nebst natürlichen auch juristische Personen in Betracht. Sie erfüllen auch Aufgaben, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, weshalb sie auf Grund ihrer gesamten Stellung gesellschaftliche Geltung geniessen, die nicht weniger schützenswert ist, als jene der natürlichen Personen (BGE 96 IV 148).