Diese Auffassung wird in der Lehre jedoch kritisiert, da juristische Personen selbst kein Ehrgefühl empfinden, welches verletzt werden könnte (RIKLIN, a.a.O., N. 40 ff. zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Bei Ehrverletzungsdelikten wird zwischen sittlicher und gesellschaftlicher Ehre unterschieden. Dabei ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der strafrechtliche Ehrbegriff enger auszulegen als der zivilrechtliche. Strafrechtlich erfasst wird die sogenannte sittliche Ehre, also der Ruf sich so zu benehmen, wie sich ein charakterlich anständiger Mensch nach allgemeiner Anschauung verhält und somit ein ehrbarer Mensch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.4).