177 Abs. 1 StGB werden Fälle erfasst, in denen entweder ehrrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne der Art. 173 und 174 StGB gegenüber dem Verletzten selbst erfolgen, oder wenn sogenannte reine Werturteile, also blosse Ausrücke der Missachtung, die Ehre des Geschädigten verletzen. Diese Verletzung kann gegenüber einem Dritten oder dem Verletzten selbst erfolgen (RIKLIN, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 177 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch juristische Personen Opfer einer Beschimpfung sein (BGE 114 IV 14 E.2.b.). Diese Auffassung wird in der Lehre jedoch kritisiert, da juristische Personen selbst kein Ehrgefühl empfinden, welches verletzt werden könnte (RIKLIN, a.a.