174 Abs. 1 StGB; Verleumdung). Der Tatbestand der Verleumdung stellt die Qualifikation der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB dar. Der objektive Tatbestand ist bei beiden Delikten identisch, wobei es sich zur Verwirklichung des Art. 174 StGB um unwahre Tatsachen handeln muss. Subjektiv setzt Art. 174 StGB voraus, dass die Äusserungen wider besseres Wissen erfolgen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 174 StGB). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB; Beschimpfung). Von Art. 177 Abs. 1 StGB werden