7 ten erfolgen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn der Adressat nicht mit dem Täter oder dem Geschädigten identisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E.1.1). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB; Verleumdung).