üble Nachrede). Zur Erfüllung des Tatbestands muss sich die ehrverletzende Behauptung auf Tatsachen beziehen. Als solche werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit angesehen, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41 E. 3 m.w.H.). Weiter muss die Behauptung gegenüber einem Drit-