Zudem seien keine ausreichenden Belastungstatsachen vorhanden, mittels derer sich ehrverletzende Äusserungen in Form von Werturteilen rechtsgenüglich nachweisen liessen. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich – mit vertiefenden Ergänzungen – den Überlegungen in der angefochtenen Verfügung an, während die Beschwerdeführerin diese Sichtweise bestreitet. 3.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst.