3. 3.1 Materiell ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gegen unbekannte Täterschaft wegen Äusserungen gegenüber von Gewerkschaftsmitarbeitenden rechtmässig war. Diesbezüglich wurde die Einstellung damit begründet, dass keine ausreichenden Belastungstatsachen und keine objektiven Beweismittel bestünden, die auf potentielle, den sittlichen Ruf schädigende Äusserungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin hindeuteten. Zudem seien keine ausreichenden Belastungstatsachen vorhanden, mittels derer sich ehrverletzende Äusserungen in Form von Werturteilen rechtsgenüglich nachweisen liessen.