6 eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d. StPO. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, diesbezüglich Vorkehren zu treffen. 2.5 Einzutreten ist auf die Beschwerde indessen insoweit, als die angeblich begangenen Ehrverletzungen durch Äusserungen gegenüber Mitarbeitenden der Gewerkschaft Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. August 2018, Sachverhalt Bst. a-c). Diesbezüglich liegt nämlich ein gültiger Strafantrag und damit die Beschwerdebefugnis vor.