Nach dem Gesagten fehlt es hinsichtlich der angeblichen «Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung)» (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. August 2018, Sachverhalt Bst. d-f) an der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Insoweit ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Aus dem Gesagten folgt, dass die diesbezügliche Verfahrenssistierung nicht die richtige Rechtsvorkehr war; im Fall des Fehlens eines gültigen Strafantrages ist nicht eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 314 StPO vorzunehmen, sondern