Es geht nicht um denselben Lebenssachverhalt, der einzig Gegenstand einer Anzeige respektive eines Strafantrags sein kann. Ebenfalls zielt das beschwerdeführerische Argument, da der Strafantrag gegen Unbekannt gestellt worden sei und die Identität der Täter noch nicht geklärt gewesen sei, habe die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB noch gar nicht zu laufen begonnen, ins Leere: Die mutmasslich hauptverdächtige Person – G.________ – wurde in den E-Mails vom 23. August 2016 und vom 1. Februar 2017 namentlich aufgeführt. Nach dem Gesagten fehlt es hinsichtlich der angeblichen «Äusserungen gegenüber der E.___