Eine Ausnahme gilt bei Dauerdelikten (BGE 128 IV 81). Ehrverletzungsdelikte sind indessen keine Dauerdelikte (BGE 142 IV 18). Kenntnis dieser Rechtslage durfte bei der anwaltlich vertretenen respektive durch einen Rechtsanwalt geführten Beschwerdeführerin ebenfalls vorausgesetzt werden. Im Moment der Anzeigeerstattung am 2. Juli 2016 hatte sich die Information an die E.________ (Zeitung) noch nicht realisiert. Folglich liegt in Bezug auf allfällige ehrverletzende Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung) kein gültiger Strafantrag vor, was insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mit Namen als höchstwahrscheinliche Hauptinformatorinnen genannten Personen gilt.