Die fraglichen Äusserungen gegenüber der Presse wurden mit grösster Wahrscheinlichkeit wenige Wochen vor der Publikation des Zeitungsartikels der E.________ (Zeitung) am 23. August 2016 getätigt. Eine Strafverfolgung kann grundsätzlich nur für bereits begangene Delikte beantragt werden, weshalb ein Strafantrag generell nicht in die Zukunft wirkt (vgl. dazu RIEDO, Der Strafantrag, Diss. FR 2004, S. 549; RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 100 zu Art. 30 StGB: Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Delikte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam.). Eine Ausnahme gilt bei Dauerdelikten (BGE 128 IV 81).