Formfehler führen zur fortwährenden Ungültigkeit des Strafantrags (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 3 zu Art. 304 StPO), was bereits aus Gründen der Rechtssicherheit von beherrschender Bedeutung ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist des Weiteren festzuhalten, dass der am 2. Juli 2016 gestellte «ursprüngliche» Strafantrag, welcher sich auf Äusserungen von unbekannten Tätern gegenüber den Gewerkschaftsmitarbeitenden bezog, keine Wirkung für später begangene angebliche Ehrverletzungsdelikte entfalten kann. Die fraglichen Äusserungen gegenüber der Presse wurden mit grösster Wahrscheinlichkeit wenige Wochen vor der Publikation des Zeitungsartikels der E.____