5 sen, da sowohl der Zeitungsbericht der E.________ (Zeitung) wie vor allem auch das erste E-Mail an die Kantonspolizei Bern vom 23. August 2016 datierten. Es kann überdies im Beschwerdeverfahren keine «Heilung» eintreten, nur weil die Staatsanwaltschaft nicht beachtete, dass Eingaben per E-Mail – Ausnahmen wie die elektronische Signatur ausgenommen – keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen und sie ein Verfahren eröffnet hat. Formfehler führen zur fortwährenden Ungültigkeit des Strafantrags (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.