Auch erfolgte nicht etwa eine Falschinformation. Für die Polizeibehörde – sofern sie überhaupt realisiert hat, dass es sich bei den E-Mails um Strafanträge im Sinne von Art. 30 StGB handeln könnte – war der Fehler nicht sofort erkennbar. Die Staatsanwaltschaft erkannte den strafprozessualen Mangel wie gesehen auch nicht, hat sie doch irrtümlich ein Verfahren eröffnet und dieses alsdann wieder eingestellt respektive sistiert. Ausserdem wäre im Moment der Kenntnisnahme durch die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2017 (siehe Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 2. Februar 2017) die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art.