110 Abs. 2 StPO). Mit Blick darauf, dass die per E-Mail vorgebrachten Tatsachenbehauptungen von einem ausgebildeten Rechtsanwalt getätigt worden sind, bei dem Kenntnis der Modalitäten einer rechtserheblichen Handlung im Allgemeinen und einer gültigen Antragstellung im Strafverfahren im Speziellen vorauszusetzen ist, bestand hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine aus Treu und Glauben oder dem Vertrauensprinzip abzuleitende Hinweispflicht der Behörden. Auch erfolgte nicht etwa eine Falschinformation.