Der falsch Informierte darf sich also auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen [Hervorhebungen kursiv hinzugefügt]); BGE 114 Ia 20 Regeste 2: Die Behörde, bei der eine nicht-unterzeichnete Eingabe eingeht, hat den Verfasser auf den Fehler aufmerksam zu machen, soweit dieser normalerweise sofort erkennbar ist und die noch zur Verfügung stehende Zeit für eine Behebung des Mangels durch den Verfasser innerhalb der gesetzlichen Frist ausreicht.). Gemäss 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.