Allerdings wird man auch bei einer Verletzung der genannten Aufklärungspflicht einen formwidrigen Strafantrag nicht als gültig betrachten dürfen: Art. 29 StGB setzt für die Verfolgung eines Antragsdelikts einen gültigen Strafantrag innert gesetzlicher Frist voraus. […] Wird ein Antragsberechtigter von der zuständigen Behörde hinsichtlich der bestehenden Formerfordernisse falsch informiert, greift – unter den üblichen Voraussetzungen – der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz: Der falsch Informierte darf sich also auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen [Hervorhebungen kursiv hinzugefügt]);