Der diensthabende Beamte nimmt den Antrag entgegen mit der Bemerkung, man werde der Sache nachgehen, ohne den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der Antrag nach kantonalem Recht hätte unterzeichnet werden müssen. In Fällen wie diesem wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, würde man den Antragsteller über die Ungültigkeit seiner Rechtshandlung nicht informieren. Allerdings wird man auch bei einer Verletzung der genannten Aufklärungspflicht einen formwidrigen Strafantrag nicht als gültig betrachten dürfen: Art.