(Zeitung) – angesehen werden (siehe hierzu und zum Folgenden RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 304 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 304 StPO: Der Antragsteller ist von der Behörde auf eine mögliche Ungültigkeit des Strafantrags (z.B. fehlende Unterschrift) aufmerksam zu machen, wenn der Mangel sofort erkennbar ist und die noch zur Verfügung stehende Zeit für die Behebung des Mangels ausreicht.; RIEDO, Der Strafantrag, Diss. FR 2004, S. 421: