4 se dieser aufgrund der fehlenden Monierung durch die Staatsanwaltschaft und der eröffneten Strafuntersuchung zumindest als geheilt betrachtet werden. 2.4 Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Die E-Mail- Eingaben vom 23. August 2016 und vom 1. Februar 2017 an Q.________, StatPol F.________, können nicht als gültige Strafanträge für die betreffenden angeblichen Delikte – die Äusserungen gegenüber der E.________ (Zeitung) – angesehen werden (siehe hierzu und zum Folgenden RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.